Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I.Allgemeines:
Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotographen/ Videographen erteilten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung oder des Angebots des Fotographen / Videographen durch den Kunden(spätestens mit Abnahme des Bild- bzw. Videomaterials), wenn ihnen nicht umgehend (schriftlich innerhalb von drei Werktagen) widersprochen wird.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograph/Videograph diese schriftlich anerkennt.
Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für Folgeaufträge. Kostenvoranschläge, die durch den Fotographen / Videographen erstellt werden, sind unverbindlich. Kostensteigerungen während der Produktion sind durch den Fotographen / Videographen erst dann anzuzeigen, wenn sie die ursprünglich veranschlagten Produktionskosten um mehr als 15% überschreiten. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen, die der Fotograph / Videograph nicht zu vertreten hat, überschritten, so ist eine zusätzliche Vergütung auf Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. eine Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten. Sind dem Fotographen / Videographen innerhalb 6 Tagen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen und sind gemäß Vereinbarung zu vergüten.
II.Urheberrecht 1.Dem Fotographen / Videographen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern, Filmen und Videos nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2.Die vom Fotographen/ Videographen hergestellten Lichtbilder, Filme und Videos sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 3.Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen / Videografen. 5. Der Auftraggeber eines Fotos, Videos oder Filmes hat kein Recht, ohne Zustimmung des Fotographen / Videographen, das Produkt zu vervielfältigen oder zu verbreiten. § 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Fotos, Videos oder Filmes kann der Fotografph/ Videograph verlangen, als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namennennung berechtigt den Fotographen / Videographen zur Schadenersatzforderung. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% des Honorars. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 7.Der Fotograph / Videograph ist berechtigt, bei ihm bestellte Fotos, Videos oder Filme zu eigenen Werbezwecken zu verwenden. Der Besteller gibt insofern seine Einwilligung gemäß § 22 KUG. 8.Bei allen handwerklichen Foto- und Videoarbeiten bleiben die zur Anfertigung der Aufnahmen benötigten Werkzeuge und Hilfsmittel (wie Kontaktkopien und Zwischenprodukte) im Eigentum des Fotographen / Videographen. Eine Übertragung auf den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Bezahlung. 9.Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjekts bzw. Videoobjekts. 10.Jede Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung des erworbenen Bild- bzw. Film- oder Videomaterials ist honorarpflichtig und bedarf der Zustimmung des Fotographen / Videographen. Dies gilt insbesondere für eine Zweitverwertung / Zweitveröffentlichung (beispielsweise Sammelbände, Prospekte,Nachdruck), jegliche Umgestaltung oder Bearbeitung des Bild- bzw. Film- oder Videomaterials. 11. Veränderungen des Bild- Video- oder Filmmaterials zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach schriftlicher Zustimmung des Fotographen / Videographen gestattet. 12.Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. 13.Der Fotograph / Videograph bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, seine Fotos / Videos oder Filme zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden.
III.Haftung: Der Fotograph / Videograph übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen...), Personen oder Objekten, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Releaseformular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotographische / videographische Urheberrecht hinaus (Einholung von Genehmigungen bei Sammlungen, Museen etc.) obliegt dem Kunden. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung des Bild- bzw. Video- oder Filmmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
IV.Vergütung 1.Für die Herstellung der Fotos, Videos oder Filme wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Mit dem Honorar wird die einmalige Nutzung des Bild- bzw. Video- oder Filmmaterials zu dem vereinbarten Zweck abgegolten 2.Honorare sind nachAblieferung der vereinbarten Produktion sofort fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. 3.Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos, Filme oder Videos Eigentum des Fotografen/ Videographen. 4.Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Endprodukt nicht entsprechend verwendet wird
V.Haftung 1. Der Fotograf / Videograph verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts usw. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. 2. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. 3. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 6 Tagen schriftlich beim Fotografen / Videographen anzumelden. Danach gelten die Produkte als mangelfrei angenommen.
VI.Nebenpflichten 1.Der Auftraggeber versichert, daß er an allen dem Fotographen / Videographen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- oder Reproduktionsrecht besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf die Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. 2.Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach 2 Werktagen ab, ist der Fotograph / Videograph berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. 3.Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl, etc. zu versichern. 4.Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen, Datenträger zu vernichten. Der Fotograph / Videograph haftet nicht für den Bestand oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
VII.Leistungsstörungen, Ausfallhonorar 1. Hat der Auftraggeber dem Fotographen / Videographen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos, Videos oder Filme gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Nebenkosten zu tragen. Der Fotograph / Videograph behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 2. Wird ein Auftrag ohne Verschulden des Fotographen / Videographen nicht ausgeführt, so steht ihm ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars zu. 3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotograph / Videograph eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. VIII. Datenschutz Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogenen Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf / Videograph verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
IX.Vertragsstrafe: Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotographen / Videographen) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bild- oder Videomaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen. X.Schlussbestimmungen 1.Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Fotographen / Videographen. 2.Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.